Das Gesundheitsamt der Stadt Köln empfiehlt, sich an die Hygienemaßnahmen zu halten, die auch vor einer Influenza-Infektion schützen: Dazu gehören kein Händegeben, regelmäßiges Händewaschen mit ausreichend Wasser und Seife, nicht mit den Händen ins Gesicht fassen. Auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie allgemeine Informationen über den neuartigen Coronavirus Covid-19 (Sars-CoV‑2) sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hygienetipps zur Vermeidung einer Ansteckung.
Corona-Epidemie
Aktuelle Informationen und Hilfestellungen
Im Zusammenhang mit der aktuellen Entwicklung der Virus-Epidemie in Deutschland, NRW und Köln haben wir für unsere (Unternehmens-) Mandanten untenstehend Antworten auf wichtige Fragen sowie Informationen rund um die Fortsetzung des Arbeitslebens in dieser Krisensituation zusammengestellt.
Mehr erfahrenAktuelle Informationen (Stand: 18. Dezember 2020 19:00 Uhr)
Informationsseiten für Unternehmer
Drei-Phasen-Konzept zur Belebung von Tourismuswirtschaft
Die Tourismuswirtschaft, Hotellerie und Gastronomie sollen mit einem Drei-Phasen-Konzept nach und nach, unter Einhaltung der strikten Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und Registrierungspflichten, wieder den Betrieb aufnehmen können.
Eingeleitet wird das Drei-Phase-Konzept mit der Öffnung touristischer Outdoor-Angebote, sowie Zoos, Freizeitparks und Klettergärten.
In der zweiten Phase werden folgend Restaurants, Ferienwohnungen und Hotels, jeweils mit eingeschränkter Nutzung, wieder Gäste empfangen.
In der dritten und abschließenden Phase soll Übernachtungstourismus ohne Restriktionen wieder möglich sein.
Wichtig: Voraussetzung für Lockerungen ist die strenge Einhaltung des Sicherheitsabstands, der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, sowie der Registrierungspflicht. Die endgültigen Daten der einzelnen Phasen werden die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund in Eigenverantwortung bestimmen.
Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für KMUs
Am 06. April wurde in einer Pressemitteilung der KfW bekannt gegeben, dass die Bundesregierung einen weitergehenden Schnellkredit für den Mittelstand beschlossen hat. Der Schnellkredit richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern und setzt folgende Eckpunkt voraus:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro - Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
Weitere Informationen finden Sie unter:
NRW ergänzt Zuschüsse des Bundes
Um Engpässe in Betrieben mit 10–50 Mitarbeitern zu überbrücken, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Soforthilfe des Bundes für Kleinunternehmer, die die Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossen hat. Anträge für diese NRW-Soforthilfe können ab Freitag 27. März in elektronischer Form eingereicht werden. Alle Informationen und Voraussetzungen zur Antragstellung finden Sie unter:
Maßnahmen bei Verdachtsfällen oder Quarantäne
Auf den Websites der Bundesministerien finden Sie wichtige Informationen, Verhaltensregeln, sowie Hinweise zum Umgang mit Verdachtsfällen oder Quarantäne-Maßnahmen.
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 13.03.2020 ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ errichtet mit Sofortmaßnahmen um die Wirtschaft zu stärken.
Wirtschaftliche und finanzielle (Unterstützungs-)Maßnahmen
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung. Anträge können in den nächsten Wochen gestellt werden.
Sehr zweckmäßig und hilfreich sind auch die Informationen für Unternehmer und Arbeitgeber, die der Deutsche Industrie- und Handelskammertag oder die Kölner IHK zusammengestellt haben. Es werden neben allgemeinen Informationen u. a. Fragen zu folgenden dringenden Themen geklärt:
- Lohnfortzahlung in Quarantänefällen
- Die aktuelle Kurzarbeiterregelung
- Erleichterungen bei Steuerzahlungen
- Liquiditätshilfen bei großen Einnahmeausfällen
- Handhabungen im Geschäftsbetrieb
- Reisen und Veranstaltungen
Entschädigungen aufgrund Quarantäne
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen “Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang” beantragen:
In Zeiten der Corona-Krise sind wir für Sie da, unkompliziert und lösungsorientiert. Pesch & Partner unterstützt Sie durch:
Beantragung steuerlicher Entlastungsmaßnahmen
Unternehmen in zahlreichen Branchen werden unmittelbar oder mittelbar durch die Epidemie erhebliche Umsatz- und damit in der Regel auch Ertragseinbußen erleiden.
Das gleiche gilt etwa auch für Vermieter von Immobilien oder Verpächter von Betrieben, wenn Pächter oder Mieter aufgrund der Krise ihren Verpflichtungen aus dem Miet- / Pachtverhältnis plötzlich nicht mehr nachkommen (können) und der Verpächter oder Vermieter gezwungen ist, seine Forderungen bis auf weiteres zu stunden.
Wenn für Sie also absehbar ist, dass bereits Einnahme-/ Umsatzausfälle eingetreten und weiterhin zu erwarten sind, die voraussichtlich das zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich mindern werden oder sogar zu einem Verlust führen werden, bereiten wir für Sie Anträge auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer- und/oder Einkommensteuer-Vorauszahlung bis auf 0,- EUR vor.
Das gleiche gilt für eine Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auf Grundlage der oben genannten, glaubhaft gemachten Ertragseinbußen beantragen wir beim Finanzamt einen herabgesetzten Grundlagenbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen, damit die Gemeinde die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend herabsetzt.
Auch der Antrag auf rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen kann unter gewissen Voraussetzungen erfolgreich sein. Der Herabsetzungsbetrag kann hierbei zur Verrechnung mit weiteren fälligen Steuerzahlungen genutzt werden oder sogar an den Steuerpflichtigen zurückerstattet werden.
Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums NRW und der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 13. März 2020 soll auch für Stundungsanträge ein erleichtertes Verfahren gelten.
Beantragung wirtschaftlicher und finanzieller Unterstützungsmaßnahmen
Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und Durchsetzung von liquiditätssichernden Maßnahmen (Überbrückungshilfe Phase 1 – Phase 3, Sonderhilfe November 2020, Überbrückungskredit, Bürgschaftsübernahme durch Bürgschaftsbanken) sowie zusätzlichen KfW-Sonderprogrammen, die die Bundesregierung durch ihren Schutzschild für Unternehmen beschlossen hat und die sich derzeit in Vorbereitung befinden.
Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Mit dem im März verkündeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft getreten diese bislang bis zum 30. September 2020 befristeten gesetzlichen Vorschriften sollen mit inhaltlichen Einschränkungen bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, vgl. hierzu:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Maßnahmen betreffend den Service unserer Kanzlei
Außerordentliche Umstände erfordern außerordentliche Maßnahmen. Auch wir sehen uns gezwungen, im Sinne der Sicherstellung unserer Leistungsfähigkeit besondere Notmaßnahmen zu ergreifen. Diese dienen zunächst dem Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Mandanten sowie der Sicherstellung der Unterstützung insbesondere solcher (Unternehmens-) Mandanten, deren Branche ganz erheblich – bis hin zu Existenzgefährdung – durch diese Krise getroffen wird.
Darüber hinaus wollen wir damit sicherstellen, dass wir Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Ihre Finanzbuchhaltung und Ihre Steueranmeldungen und ‑erklärungen fristgerecht abwickeln können.
Unsere Maßnahmen im Einzelnen bis auf weiteres:
- Da unsere Kanzlei weitgehend digitalisiert ist, haben wir bereits heute die Möglichkeit, dass der Großteil unserer Mitarbeiter im Rahmen von vertraulichen, abgesicherten und datenschutzrechtlich geprüften externen Arbeitsplätzen (Home-Office) Aufträge abarbeiten und Leistungen erbringen kann. Diese Möglichkeiten setzen wir nunmehr weitgehend ein.
- Mitarbeiter in der Kanzlei vor Ort sorgen für eine räumliche Trennung: nur ein Mitarbeiter pro Büroraum.
- Regeln der Handhygiene und Hustenetikette werden streng eingehalten.
- Die persönlichen Kontakte untereinander sowie mit Mandanten und Behörden werden bis auf weiteres so weit wie möglich vermieden. Stattdessen werden (Video)telefonate und ‑konferenzen genutzt.
- Auch der Einsatz von Papier wird radikal eingeschränkt, d. h. im Wesentlichen gehen Schriftverkehr, Auswertungen sowie sonstige Dokumente nur noch elektronisch raus.
Wir hoffen, auf diese Weise einen Beitrag zur Verzögerung der Virusepidemie leisten zu können. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass durch die genannten Maßnahmen unsere Mitarbeiter, die Berufsträger sowie der Kanzleiinhaber vermutlich nur eingeschränkt erreichbar sein werden. Bitte kommen Sie nicht unangemeldet in die Kanzlei.